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JuraForum.deUrteileOLG-SCHLESWIGBeschluss vom 08.05.2007, Aktenzeichen: 2 VollzWs 78/07 (37/07) 



OLG-SCHLESWIG – Aktenzeichen: 2 VollzWs 78/07 (37/07)

Beschluss vom 08.05.2007


Leitsatz:1. Verfolgt der Antragsteller eines nach Nichtbescheidung seiner gegen die Vollzugsbehörde gerichteten Beschwerde nach den §§ 109 ff. StVollzG eingeleiteten gerichtlichen Verfahrens erkennbar ein sachliches Anliegen, so ist sein Begehren nicht allein dadurch erledigt, dass er im Verlaufe des Verfahrens durch die Aufsichtsbehörde - verspätet - abschlägig beschieden worden ist. Anders liegt es nur, wenn der Antragsteller sein Begehren von vornherein oder nachträglich entsprechend beschränkt hatte.

2. Ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist zulässig, wenn die Aufsichtsbehörde nicht binnen drei Monaten über die eingelegte Beschwerde eines Gefangenen entschieden hat. Allerdings gilt § 113 Abs. 2 Satz 1 StVollzG entsprechend auch für das Verfahren der Aufsichtsbehörde, so dass die Strafvollstreckungskammer das Verfahren für eine zu bestimmende Frist aussetzen kann.
Rechtsgebiete:StVollzG
Vorschriften:StVollzG § 109, StVollzG § 113, StVollzG § 116, StVollzG § 121,
Stichworte:Strafvollzug, gerichtliches Verfahren,
Verfahrensgang:LG Lübeck vom 05.01.2007

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