JuraForum.de > Urteile > OLG-SCHLESWIG > Beschluss vom 08.04.2004, Aktenzeichen: 16 W 156/03
| Leitsatz: | Hat der Schuldner zur Erfüllung eines Auskunftstitels beim Amtsgericht Antrag auf Aufnahme des Bestandsverzeichnisses über den Nachlass gemäß §§ 2314 I 3, 260 I BGB gestellt, kommt die Verhängung eines Zwangsmittels nach § 888 ZPO gegen den Schuldner zu dem Zweck, ihn zu veranlassen, auf eine beschleunigte Abwicklung des anhängigen FGG-Verfahrens hinzuwirken, grundsätzlich nicht in Betracht, solange der Gläubiger seine eigenen Möglichkeiten, auf dieses Verfahren einzuwirken, nicht ausgeschöpft hat. Das Festhalten des Schuldners an dem gewählten Verfahren kann wegen überlanger Dauer rechtsmissbräuchlich sein. |
| Rechtsgebiete: | BGB, ZPO |
| Vorschriften: | BGB § 2314 I, BGB § 260, ZPO § 888 II, |
| Stichworte: | Nachlass Bestandsverzeichnis über den, Beugemittelantrag, |
| Verfahrensgang: | LG Flensburg 8 O 30/03 vom 29.10.2003 |
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