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JuraForum.deUrteileOLG-SCHLESWIGBeschluss vom 08.02.2000, Aktenzeichen: 9 W 216/99 



OLG-SCHLESWIG – Aktenzeichen: 9 W 216/99

Beschluss vom 08.02.2000


Leitsatz:Die Gebühr für die Eröffnung eines Erbvertrages richtet sich nach der Höhe des Nachlasses, über den letztwillig verfügt wurde, unabhängig davon, ob der Begünstigte später auf eine Zuwendung verzichtet hat.

SchlHOLG, 9. ZS, Beschluß vom 08. Februar 2000, - 9 W 216/99 -,

9 W 216/99
3 T 492/99 LG Lübeck
7 IV 314/97 AG Schwarzenbek
Rechtsgebiete:KostO
Vorschriften:KostO § 102, KostO § 103 Abs. 1, KostO § 46 Abs. 2, KostO § 18 Abs. 1,

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