JuraForum.de > Urteile > OLG-SCHLESWIG > Beschluss vom 07.07.2004, Aktenzeichen: 2 W 78/04
| Leitsatz: | 1. Auch in Wohnungseigentumsverfahren bemisst sich der Beschwerdewert allein nach dem vermögenswerten Interesse des Beschwerdeführers an der Änderung der angefochtenen Entscheidung. 2. Das zulässige Rechtsmittel in der Hauptsache führt ohne weiteres auch zur Überprüfung der Kostenentscheidung der angefochtenen Entscheidung. Der Beschwerdewert in der Hauptsache wird nicht dadurch erhöht, dass der Beschwerdeführer gleichzeitig die Kostenentscheidung anficht. 3. Die Zulässigkeit eines Rechtsmittel beurteilt sich grundsätzlich nach dem Beschwerdewert zur Zeit seiner Einlegung. Die nach Ablauf der Beschwerdefrist erfolgte Erweiterung des Antrags hat auf seine Höhe keinen Einfluss. 4. Es entspricht im Regelfall billigem Ermessen, dass der unterlegene Beteiligte die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen hat (vgl. BGHZ 111, 148, 153). |
| Rechtsgebiete: | WEG |
| Vorschriften: | WEG § 45 Abs. 1, WEG § 20 a Abs. 1 Satz 1, WEG § 47 Satz 1, |
| Verfahrensgang: | LG Kiel 3 T 364/03 vom 08.03.2004 AG Neumünster 36 II 7/01 |
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