JuraForum.de > Urteile > OLG-SCHLESWIG > Beschluss vom 06.09.2005, Aktenzeichen: 16 W 76/05
| Leitsatz: | 1. Ein Befangenheitsgesuch in der mündlichen Verhandlung ist zu Protokoll zu nehmen (§ 160 Abs. 2 ZPO). Die Partei darf nicht auf eine schriftliche Anbringung verweisen werden. 2. Ein Befangenheitsgesuch muss sofort begründet werden. Sowohl ein angegebner Grund als auch ein das Gesuch auslösender Vorgang in der Verhandlung sind zu Protokoll zu nehmen. 3. Bei einem Befangenheitsgesuch ohne ersichtlichen oder angegebenen Grund besteht eine richterliche Nachfragepflicht nach § 139 I 2 ZPO. 4. Ein in der Verhandlung angegebener Grund kann schriftsätzlich näher ausgeführt werden. |
| Rechtsgebiete: | ZPO |
| Vorschriften: | ZPO § 44, ZPO § 160 Abs. 2, |
| Stichworte: | Richterablehnung, Befangenheit, Protokollierung, |
| Verfahrensgang: | LG Kiel 4 O 74/05 vom 07.06.2004 |
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