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JuraForum.deUrteileOLG-SCHLESWIGBeschluss vom 06.07.2007, Aktenzeichen: Not 1/07 



OLG-SCHLESWIG – Aktenzeichen: Not 1/07

Beschluss vom 06.07.2007


Leitsatz:1. Die in § 17 Abs. 2 a S. 2 Nr. 1 BeurkG genannte Pflicht, bei Verbraucherverträgen darauf hinzuwirken, dass die rechtsgeschäftlichen Erklärungen des Verbrauchers von diesem persönlich bzw. durch eine Vertrauensperson vor dem Notar abgegeben werden, stellt eine unbedingte Amtspflicht des Notars dar.

2. Die Amtspflicht aus § 17 Abs. 2 a S. 2 Nr. 1 BeurkG greift bei der Beurkundung einer Finanzierungsgrundschuld jedenfalls dann ein, wenn in die Urkunde ein abstraktes Schuldversprechen eines Verbrauchers aufgenommen wird.

3. Notariatsangestellte sind im Grundsatz keine Vertrauenspersonen des Verbrauchers im Sinne der genannten Vorschrift.
Rechtsgebiete:BeurkG
Vorschriften:BeurkG § 17 Abs. 2 a,
Stichworte:Verbrauchervertrag, Notariatsmitarbeiter als Vertrauensperson,

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