JuraForum.de > Urteile > OLG-SCHLESWIG > Beschluss vom 06.03.2006, Aktenzeichen: 2 W 13/06
| Leitsatz: | Ob ein Kellerraum, in dem die zentrale Heizungsanlage des Objekts unterge-bracht ist, allein der Energieversorgung oder auch noch anderen Zwecken dient, bestimmt sich in erster Linie nach den Nutzungsangaben in dem der Teilungserklärung anliegenden Aufteilungsplan. Sofern diese nicht als ver-bindlich anzusehen sein sollten (dazu Senatsbeschluss vom 30.10.2002 - 2 W 39/02 [ZMR 2004, 68]), ist maßgebend, ob der Raum nach seiner Art, Lage und Beschaffenheit, insbesondere auch seiner Größe, objektiv geeignet ist, neben der Unterbringung der Heizungsanlage noch andere, zumindest annä-hernd gleichwertige Nutzungszwecke zu erfüllen.(Anschluss an BGHZ 73, 302, 311). Eine Heizungsraum verliert nicht allein dadurch seinen spezifischen Charak-ter, dass er auch als Abstell- oder Lagerraum genutzt wird. Eine solche Nut-zung ist lediglich von sekundärer Natur. § 5 Abs. 2 WEG enthält für die Bildung von Sondereigentum eine absolute Grenze, die nicht durch Billigkeitserwägungen relativiert werden darf. Für Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes infolge einer langjährige Nutzung der streitbefangenen Kellerräume besteht daher kein Raum. |
| Rechtsgebiete: | BGB, WEG |
| Vorschriften: | BGB § 242, BGB § 890, BGB § 894, WEG § 3 Abs. 2, WEG § 5 Abs. 2, WEG § 14 Nr. 1, WEG § 22 Abs. 1, |
| Stichworte: | Sondereigentum, Teilungserklärung, |
| Verfahrensgang: | LG Lübeck 3 T 228/05 vom 06.12.2005 AG Reinbek 5 II 22/05 |
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