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JuraForum.deUrteileOLG-SCHLESWIGBeschluss vom 06.03.2003, Aktenzeichen: 16 W 16/03 



OLG-SCHLESWIG – Aktenzeichen: 16 W 16/03

Beschluss vom 06.03.2003


Leitsatz:1. Der Gegenstand eines Unterlassungstitels wird durch den Kern der Verletzungshandlung bestimmt.

2. Der Tenor des Unterlassungstitels ist an Hand der maßgeblichen Entscheidungsgründe anzulegen. Maßgeblich sind die Entscheidungsgründe des letztinstanzlich entscheidenden Gerichts.

3. Der Streitgegenstand einer Unterlassungsklage wird ausschließlich durch den zur Entscheidung gestellten Lebenssachverhalt, nicht durch die vom Kläger zur rechtlichen Begründung herangezogenen Anspruchsgrundlagen bestimmt.
Rechtsgebiete:ZPO
Vorschriften:ZPO § 890,
Stichworte:Vollstreckung von Unterlassungstiteln, Kern der Verletzungshandlung,
Verfahrensgang:LG Itzehoe 2 O 250/99 vom 28.11.2002

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