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JuraForum.deUrteileOLG-SCHLESWIGBeschluss vom 06.02.2002, Aktenzeichen: 2 W 193/01 

OLG-SCHLESWIG – Aktenzeichen: 2 W 193/01

Beschluss vom 06.02.2002


Leitsatz:Die Ausschlussfrist nach § 1836 Abs. 2 S. 4 BGB beginnt jeweils mit der Ausführung einer Betreuungstätigkeit. Der Fristbeginn hängt nicht von der Fälligkeit des Anspruchs ab. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung dieser Frist oder Hemmung der Frist sind ausgeschlossen.
Rechtsgebiete:BGB
Vorschriften:BGB § 1836,
Stichworte:Beginn der Ausschlussfrist des § 1836 II S. 4,
Verfahrensgang:LG Kiel 3 T 265-267/01
AG Kiel 3 XVII S 30

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