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JuraForum.deUrteileOLG-SCHLESWIGBeschluss vom 04.10.2007, Aktenzeichen: 2 VollzWs 392/07 (212/07) 

OLG-SCHLESWIG – Aktenzeichen: 2 VollzWs 392/07 (212/07)

Beschluss vom 04.10.2007


Leitsatz:1. Auch bei fehlender Auseinandersetzung des Gefangenen mit der abgeurteilten Straftat dürfen Vollzugslockerungen nur aufgrund konkreter Flucht- oder Missbrauchsbefürchtungen verweigert werden, nicht aufgrund eines angenommenen allgemeinen Risikos. Allerdings verbleibt den Strafvollzugsbehörden bei der Beurteilung der Gefahrenlage ein ermessensähnlicher Beurteilungsspielraum.

2. Da der Gefangene zur Mitarbeit an der Erreichung des Vollzugszieles nicht verpflichtet ist, darf innerhalb des Beurteilungsspielraums die mangelnde Tataufarbeitung nur insoweit berücksichtigt werden, als diese die prognostische Beurteilung von Flucht- oder Missbrauchsgefahr erschwert.

3. Die Ausgestaltung der Vollzugslockerungen steht in pflichtgemäßem Auswahl- und Entscheidungsermessen. Ist eine Ausführung aus wichtigem (familiären) Anlass beanstandungsfrei erfolgt, ist keineswegs als nächste Stufe zwingend ein unbegleiteter Ausgang zu gewähren.
Rechtsgebiete:StVollzG
Vorschriften:StVollzG § 2, StVollzG § 11, StVollzG § 115 Abs. 5, StVollzG § 116,
Stichworte:Strafvollzug, Vollzugslockerung,
Verfahrensgang:LG Kiel vom 02.08.2007

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