JuraForum.de > Urteile > OLG-SCHLESWIG > Beschluss vom 04.09.2008, Aktenzeichen: 14 U 73/08
| Leitsatz: | 1. Auch nach Vorlage der Berufungsbegründung ist für den Berufungsbeklagten die Beauftragung eines Rechtsanwalts jedenfalls in dem Fall, wo das Berufungsgericht unmittelbar nach Eingang der Berufungsbegründung darauf hingewiesen hat, dass es nach § 522 Abs. 2 ZPO vorzugehen beabsichtigt, grundsätzlich nicht notwendig und Prozesskostenhilfe daher nicht zu bewilligen. 2. Die Bestimmung in § 119 Abs. 1 Satz 2 ZPO beruht darauf, dass das Urteil der Vorinstanz eine Vermutung dafür begründet, dass die Verteidigung dieses Urteils durch denjenigen, der in der Vorinstanz obsiegt hat, hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig ist. Diese Vermutung kann jedoch in Ausnahmefällen nicht gerechtfertigt sein, in denen § 119 Abs. 1 Satz 2 ZPO daher auch keine Anwendung findet. |
| Rechtsgebiete: | ZPO |
| Vorschriften: | ZPO § 119 Abs. 1 S. 2, ZPO § 522 Abs. 2, |
| Stichworte: | Prozesskostenhilfe, |
| Verfahrensgang: | LG Lübeck, 12 O 108/07 |
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