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JuraForum.deUrteileOLG-SCHLESWIGBeschluss vom 04.04.2000, Aktenzeichen: 6 W 7/00 

OLG-SCHLESWIG – Aktenzeichen: 6 W 7/00

Beschluss vom 04.04.2000


Leitsatz:Auch in besonders dringenden Fällen muß vor Stellung eines Antrages auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung der Verletzer wegen seines Wettbewerbsverstosses abgemahnt werden. Dies ist angesichts der modernen Telekommunikationsmittel regelmäßig zumutbar und sogar geboten.
Rechtsgebiete:ZPO
Vorschriften:ZPO § 93, ZPO § 99 I, ZPO § 924, ZPO § 926, ZPO § 927,

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