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JuraForum.deUrteileOLG-SCHLESWIGBeschluss vom 04.02.2004, Aktenzeichen: 2 W 14/04 



OLG-SCHLESWIG – Aktenzeichen: 2 W 14/04

Beschluss vom 04.02.2004


Leitsatz:1. Übt die Schuldnerin (GmbH) keine werbende Tätigkeit mehr aus, begründet die Durchführung und Abwicklung des Insolvenzverfahrens durch den Geschäftsführer für sich genommen keine Zuständigkeit im Sinne des § 3 As. 1 Satz 2 InsO an dessen Wohnsitz, und zwar auch dann nicht, wenn er die Geschäftsbücher und andere Unterlagen dorthin mitgenommen hat.

2. Der Verweisungsbeschluss eines Insolvenzgerichts ist willkürlich und deshalb nicht bindend, wenn dieses das Verfahren ohne Ermittlungen nach § 5 Abs. 1 InsO an ein anderes Insolvenzgericht verwiesen hat, obwohl für diese Anlass bestand.

3. Ein solcher Anlass ist anzunehmen, wenn sich im Zusammenhang mit dem Verweisungsantrag der Schuldnerin nach dem Gesamtbild des Verfahrens der Verdacht einer Gerichtsstandserschleichung im Zuge einer sog. gewerbsmäßigen Firmenbestattung ergibt.
Rechtsgebiete:InsO, ZPO
Vorschriften:InsO § 4, InsO § 5, ZPO § 281 II 2 Satz 4, ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 6, ZPO § 37,
Stichworte:Gerichtsstand Verdacht der Erschleichung des, Verweisung Bindung der, Firmenbestattung gewerbsmäßige, Insolvenz Zuständigkeit des Insolvenzgerichts,
Verfahrensgang:AG Charlottenburg 101 IN 5203/03 vom 21.01.2004
AG Neumünster 93 IN 88/03

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