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JuraForum.deUrteileOLG-SCHLESWIGBeschluss vom 03.09.2007, Aktenzeichen: 1 W 37/07 

OLG-SCHLESWIG – Aktenzeichen: 1 W 37/07

Beschluss vom 03.09.2007


Leitsatz:Bei teilweiser Klagrücknahme sind die Kosten nach der Mehrkostenmethode zu quoteln. Hierzu sind die Mehrkosten betragsmäßig zu ermitteln und in das Verhältnis zu den tatsächlich entstandenen Kosten zu setzen.
Rechtsgebiete:ZPO
Vorschriften:ZPO § 269 Abs. 3,
Stichworte:Prozesskostenhilfe, einstweilige Anordnung, Prozesskostenvorschuss, Unterhaltsrecht,
Verfahrensgang:LG Kiel 18 O 156/07

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