JuraForum.de > Urteile > OLG-SCHLESWIG > Beschluss vom 03.06.2005, Aktenzeichen: 2 W 86/05
| Leitsatz: | 1. Ein Verweisungsbeschluss ist objektiv willkürlich, wenn er zu einem vorangegangenen Hinweis des Gerichts im Widerspruch steht und ohne weitere Anhörung und Begründung ergeht. 2. Bei Klagen auf Schadensersatz wegen Verletzung vertraglicher Pflichten ist "streitige Verpflichtung" im Sinne des § 29 Abs. 1 ZPO diejenige Vertragspflicht, für deren Schlechterfüllung Ersatz begehrt wird. Findet die Beratung des Käufers einer Eigentumswohnung im Rahmen eines Anlagemodells durch "Repräsentanten" des Verkäufers in der Wohnung des Käufers statt, so ist Erfüllungsort nach § 269 Abs. 1 BGB für die Beratungspflicht jedenfalls bei Vorliegen eines Beratungsvertrages der Wohnsitz des Käufers. |
| Rechtsgebiete: | ZPO, BGB |
| Vorschriften: | ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 6, ZPO § 37, ZPO § 281 Abs. 2 Nr. 4, BGB § 269 Abs. 1, |
| Stichworte: | Zuständigkeitsbestimmung, Verweisung, Erfüllungsort bei Beratungspflichten, |
| Verfahrensgang: | LG Kiel 4 O 322/04 LG Bochum 1 O 50/05 vom 27.04.2005 LG Bochum 1 O 50/05 vom 17.05.2005 |
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