JuraForum.de > Urteile > OLG-SCHLESWIG > Beschluss vom 03.04.2008, Aktenzeichen: 2 W 54/08
| Leitsatz: | Die Anordnung der einstweiligen Abschiebungshaft nach § 11 FEVG setzt nicht voraus, dass der Aufenthalt des Betroffenen bekannt ist. Seine Anhörung kann bei Gefahr im Verzug zunächst unterbleiben, sie muss nach seiner Ergreifung unverzüglich nachgeholt werden. Die einstweilige Anordnung, die für sofort wirksam zu erklären ist, wird mit der Übergabe an die Geschäftsstelle zum Zwecke der Bekanntmachung wirksam. |
| Rechtsgebiete: | FEVG |
| Vorschriften: | FEVG § 11, |
| Stichworte: | Einstweilige Abschiebungshaft, |
| Verfahrensgang: | LG Lübeck, 7 T 177/08 vom 28.03.2008 AG Lübeck, 8 XIV 248 |
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