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JuraForum.deUrteileOLG-SCHLESWIGBeschluss vom 03.03.2008, Aktenzeichen: 15 WF 9/08 



OLG-SCHLESWIG – Aktenzeichen: 15 WF 9/08

Beschluss vom 03.03.2008


Leitsatz:Der im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnete Rechtsanwalt kann Zahlungen auf den nach Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG anzurechnenden Teil der für seine außergerichtliche Tätigkeit entstandenen Geschäftsgebühr (Nr. 2300 VV RVG) zunächst auf die Differenz zwischen Wahlanwaltsvergütung und Prozesskostenhilfevergütung verrechnen. Eine derartige vorrangige Verrechnung wird auch dann vorgenommen, wenn die Geschäftsgebühr noch nicht gezahlt worden ist.
Rechtsgebiete:RVG, VV RVG
Vorschriften:RVG § 58 Abs. 2, VV RVG Vorbemerkung 3 Abs. 4,
Stichworte:Prozesskostenhilfe, Geschäftsgebühr,
Verfahrensgang:AG Itzehoe, 78 F 481/07 vom 11.12.2007

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