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JuraForum.deUrteileOLG-SCHLESWIGBeschluss vom 01.12.2005, Aktenzeichen: 2 W 214/05 



OLG-SCHLESWIG – Aktenzeichen: 2 W 214/05

Beschluss vom 01.12.2005


Leitsatz:Wird entgegen der regelmäßigen Höchstfrist von einem Jahr eine Unterbringung von 2 Jahren genehmigt, so ist näher zu begründen, weshalb eine geringere Unterbringungsfrist nicht ausreicht. Das gilt insbesondere dann, wenn zuvor Unterbringungsfristen von 6 Wochen für ausreichend gehalten wurden.
Rechtsgebiete:BGB, FGG
Vorschriften:BGB § 1906 Abs. 1 Nr. 1, BGB § 1906 Abs. 1 Nr. 2, FGG § 70 f Abs. 1 Nr. 3,
Stichworte:Unterbringung Dauer der, - Begründungsanforderungen bei,
Verfahrensgang:LG Lübeck 7 T 524/05 vom 31.10.2005
AG Lübeck 4 XVII St 6537

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