JuraForum.de > Urteile > OLG-SCHLESWIG > Beschluss vom 01.12.2005, Aktenzeichen: 2 W 197/05
| Leitsatz: | 1. Ob ein Betreuer seine Pflicht zur Rechenschaftslegung materiell erfüllt hat, kann allein das Prozessgericht im Rahmen eines Klageverfahrens entscheiden. Das Vormundschaftsgericht kann lediglich die Einreichung einer formell ordnungsgemäßen Schlussrechnung verlangen und den Betreuer hinzu mit Zwangsmitteln anhalten. 2. Hat der Betreuer zwecks Erfüllung des Rechenschaftsanspruchs auf die Betreuungsakte Bezug genommen, so hindert dies den Betreuten nicht, ergänzend Auskunft zur sachlichen Rechtfertigung von bestimmten Vermögensdispositionen zu verlangen. |
| Rechtsgebiete: | BGB |
| Vorschriften: | BGB § 1890, BGB § 1909 i Abs. 1, |
| Stichworte: | Rechenschaftspflicht des Betreuers, Vormundschaftsgericht, Aufsicht des, ergänzendes Auskunftsverlangen, |
| Verfahrensgang: | LG Flensburg 2 O 12/05 vom 14.09.2005 |
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