JuraForum.de > Urteile > OLG-SCHLESWIG > Beschluss vom 01.08.2001, Aktenzeichen: 15 WF 165/01
| Leitsatz: | Der im Termin abwesende Rechtsanwalts erhält auch dann keine Erörterungsgebühr, wenn sein Mandant und anschließend der Vorsitzende des Gerichts mit ihm aus der Sitzung heraus telefoniert und den Abschluss eines Vergleichs sowie die Sach- und Rechtslage erörtert. |
| Rechtsgebiete: | BRAGO |
| Vorschriften: | BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 1, |
| Stichworte: | Erörterungsgebühr und Vergleichsgebühr für nicht in der mündlichen Verhandlung anwesenden Rechtsanwalt?, |
| Verfahrensgang: | AG Kiel 52 F 142/00 EA I |
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