JuraForum.de > Urteile > Oberlandesgericht Rostock > Verkündungsdatum > 10 / 2007
Insgesamt sind 6 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 1 bis 4:
| Rechtsgebiete: | VGB 88 |
| Leitsatz: | Der Ausschlusstatbestand des "nicht bezugsfertigen Gebäudes" gegen Sturmschäden in der Gebäudeversicherung (§ 9 Nr. 3a VGB 88) ist eng dahin auszulegen, dass zur Bezugsfertigkeit von einer "abgedichteten Außenhaut" ausgegangen werden muss, also die Außenwände, Dach, Fenster und Türen restlos geschlossen sind; hingegen ist die Ausstattung mit Einrichtungsgegenständen nicht gefordert. |
| Volltext: OLG-ROSTOCK - Beschluss, 6 U 121/07 | |
| Rechtsgebiete: | GKG |
| Leitsatz: | 1. Eine Addition des hilfsweise geltend gemachten Anspruchs mit dem Hauptanspruch findet gem. § 45 Abs. 1 S. 3 GKG dann nicht statt, wenn diese Ansprüche denselben Gegenstand betreffen. 2. Für den kostenrechtlichen Begriff des Gegenstandes i. S. v. § 45 Abs. 1 S. 3 GKG kommt es nicht auf den sogenannten zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriff des Prozessrechts an. Derselbe Gegenstand i. S. v. § 45 Abs. 1 S. 3 GKG liegt vielmehr vor, wenn sich Haupt- und Hilfsansprüche einander ausschließen und damit notwendigerweise die Zuerkennung des einen Anspruchs mit der Aberkennung des anderen verbunden ist. Dies ist der Fall, wenn mit dem Hauptantrag Schadensersatz in Höhe des positiven Erfüllungsintressses und mit dem Hilfsantrag Ersatz des Vertrauensschadens und damit das negative Interesse begehrt wird. |
| Volltext: OLG-ROSTOCK - Beschluss, 7 W 75/07 | |
| Rechtsgebiete: | ZPO |
| Leitsatz: | Hat der Kläger nach teilweiser Erfüllung seiner Forderung die Klage (teilweise) zurückgenommen, - statt sie richtigerweise insoweit für erledigt zu erklären -, so hat er entsprechend der Quote für diesen Teil die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, da § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO auf § 91a ZPO keine Anwendung findet. |
| Volltext: OLG-ROSTOCK - Beschluss, 6 W 64/07 | |
| Rechtsgebiete: | ZPO, GVG |
| Leitsatz: | 1. Über die Besetzungsrüge zur nicht geschäftsplanmäßigen Besetzung hat - zur Wahrung rechtlichen Gehörs - in analoger Anwendung von §§ 42, 48 ZPO der zur Sachentscheidung berufene Spruchkörper zu entscheiden. 2. Die Verhinderung eines Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht durch Eintritt in eine Elternzeit führt dann nicht zu einer dauerhaften Verhinderung des Vorsitzenden i. S. von § 21f Abs. 2 Satz 1 GVG, wenn zeitgleich mit dem Eintritt von der Justizverwaltung ein Stellenbesetzungsverfahren eingeleitet wird. Dann ist für eine Übergangszeit von bis zu sechs Monaten eine vorübergehende Vertretung des in die Elternzeit getretenen Vorsitzenden möglich, ohne dass es der Zuweisung eines Vorsitzenden Richters durch das Präsidium des Gerichts nach § 21e Abs. 3 GVG bedarf. |
| Volltext: OLG-ROSTOCK - Beschluss, 6 U 36/07 | |