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JuraForum.deUrteileOberlandesgericht RostockVerkündungsdatum09 / 2007 

Oberlandesgericht Rostock

Entscheidungen 09 / 2007



Insgesamt sind 5 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 1 bis 4:


OLG-ROSTOCK – Beschluss, 1 W 28/07 vom 14.09.2007




OLG-ROSTOCK – Urteil, 7 U 96/06 vom 13.09.2007

Rechtsgebiete:BGB
Leitsatz:1. Wenn der rückabzuwickelnde Grundstückskaufvertrag eine Bauverpflichtung des Käufers beinhaltet, steht dem Käufer wegen sog. sachändernder Verwendungen weder ein Verwendungsersatzanspruch gemäß §§ 346, 347 BGB a.F., § 994 BGB zu noch ein Bereicherungsanspruch (Abgrenzung zu BGH, Urt. v. 27.06.2001, V ZR 128/00, NJW 2001, 3118).

2. Dass eine sog. sachändernde Verwendung nicht als Verwendung gemäß § 994 BGB zu qualifizieren ist, hindert die Annahme eines Wegnahmerechts gemäß § 997 BGB nicht (Fortführung von BGH, Urt. v. 26.02.1994, V ZR 105/61, BGHZ 41, 157).

3. Die Vereitelung eines Wegnahmerechts gemäß § 997 BGB kann einen Schadensersatz gemäß § 280 BGB a.F begründen (Anschluss an OLG Oldenburg, Urt. v. 16.02.1994, 3 U 14/93, NJW-RR 1995, 150).

4. Zur Frage, ob ein Billigkeitsausgleich gemäß § 242 BGB vorzunehmen ist, wenn der Eigentümer des Grundstücks das Wegnahmerecht durch Verkauf vereitelt und sich die sachändernde Verwendung bezahlen lässt.
Volltext: OLG-ROSTOCK - Urteil, 7 U 96/06

OLG-ROSTOCK – Urteil, 7 U 128/05 vom 13.09.2007

Rechtsgebiete:BGB
Leitsatz:1. Beruht die Kalkulation eines Einheitspreises auch darauf, dass ein bestimmtes vertraglich vorausgesetztes Leistungserschwernis vorliegt (hier Beseitigung einer Mineralwolldämmung und einer PE-Dichtungsfolie), und stellt sich bei der Auftragsdurchführung heraus, dass dieses Leistungserschwernis nicht vorliegt, findet für die Berechnung des dem Werkunternehmer zustehenden Werklohns § 645 BGB entsprechende Anwendung, weil das Werk infolge der Eigenschaften des von der Beklagten "gelieferten" Gebäudes teilweise unausführbar geworden ist.

Die dem Werkunternehmer in diesem Fall zustehende Vergütung ist nach dem Verhältnis zu bemessen, in dem der Aufwand für die tatsächlich erbrachte Leistung zu dem - hypothetischen - Aufwand für die Gesamtleistung steht.

2. Dies gilt auch, wenn die VOB/B vereinbart sind (Bestätigung von BGH, Urt. v. 21.08.1997 - VII ZR 17/96 - NJW 1997, 3018).

3. Die allgemeinen Unmöglichkeitsregeln sind insoweit ausgeschlossen (Bestätigung von BGH, Urt. v. 30.11.1972, VII ZR 239/71, BGHZ 60, 14; Urt. v. 21.08.1997 - VII ZR 17/96 - NJW 1997, 3018).
Volltext: OLG-ROSTOCK - Urteil, 7 U 128/05

OLG-ROSTOCK – Beschluss, 10 WF 162/07 vom 10.09.2007

Rechtsgebiete:ZPO
Leitsatz:Für die Gewährung von Prozesskostenhilfe für die Rechtsverteidigung gegen eine Klage bzw. Widerklage bedarf es deren Zustellung.
Volltext: OLG-ROSTOCK - Beschluss, 10 WF 162/07


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