JuraForum.de > Urteile > Oberlandesgericht Rostock > Verkündungsdatum > 08 / 2007
Insgesamt sind 7 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 1 bis 4:
| Rechtsgebiete: | ZPO, GKG |
| Leitsatz: | Der Streitwert für das Berufungsverfahren richtet sich - auch im Falle der Rücknahme des Rechtsmittels und der Verlustigkeitserklärung (§ 516 Abs. 3 ZPO) - entgegen einer teilweise in Rechtsprechung und Literatur vertretenen Ansicht grundsätzlich nach dem Wert der Hauptsache, nicht aber nach dem Betrag der Kosten, die in der Rechtsmittelinstanz bis zum Antrag auf Verlustigerklärung und Kostenentscheidung entstanden sind. |
| Volltext: OLG-ROSTOCK - Beschluss, 6 U 1/06 | |
| Rechtsgebiete: | SOG M-V, GG |
| Leitsatz: | 1. Die Ingewahrsamnahme eines in der Zeit des G 8-Gipfels in Heiligendamm 2007 am Flughafen-Rostock-Laage kontrollierten Betroffenen kann auf § 55 Abs. 1 Nr. 2 lit a) und c) SOG M-V gestützt werden, wenn der Betroffene einen Monat zuvor nachts versucht hatte, die Absperrung eines Hotels zu überwinden, in dem zeitgleich EU-Minister getagt hatten und er bei seiner Festnahme angekündigt hatte: "In Heiligendamm werdet ihr brennen!". Die Polizei muss nicht abwarten, bis der Betroffene unmittelbar dazu ansetzt, einen Brandsatz zu werfen. 2. Das Gebot der unverzüglichen richterlichen Vorführung aus Art. 104 Abs. 2 Satz 2 GG muss nicht durch Transportverzögerungen von 2 3/4 Stunden von der Ingewahrsamnahme bis zum Eintreffen in der GESA verletzt sein. Solche Verzögerungen können in der besonderen Situation des 05.06.2007, dem Tag vor dem Beginn des G 8-Gipfels, sachlich begründet sein (vgl. OLG Rostock, Beschl. v. 21.08.2007, Az. - 3 W 102/07 - und v. 28.08.2007, Az. - 3 W 109/07 -). |
| Volltext: OLG-ROSTOCK - Beschluss, 3 W 107/07 | |
| Rechtsgebiete: | GG |
| Leitsatz: | 1. Die Polizei darf in der Gefahrengesamtschau darauf schließen, dass der Betroffene sich im Rahmen von Demonstrationen gegen den G 8- Gipfel gewalttätig verhalten werde, wenn seine Aufmachung (schwarz gekleidet, Sonnenbrille, Basecap, hochgebundene Hose, Stiefel und schwarzes Halstuch um die Hüften), derjenigen der Mitglieder des "schwarzen Blocks" gleicht und er zur Vermummung und (aktiven oder passiven) Bewaffnung geeignete Gegenstände mit sich führt (hier: eine Faschingsbrille mit Nase, ein Paar Schlagschutzhandschuhe, gefüllt mit Sand bzw. Bleigranulat). 2. Eine polizeiliche Sachbearbeitung in der GESA von 3 Stunden stellt vor dem Hintergrund von Masseningewahrsamnahmen anlässlich des G 8-Gipfels 2007 keinen Verstoss gegen das Unverzüglichkeitsgebot aus Art. 104 Abs. 2 Satz 2 GG dar. Daran ändert auch die Zuweisung eines Sachbearbeiters für den Betroffenen erst nach 2 1/2 Stunden nichts, da es auf die Gesamtbearbeitungszeit ankommt. Die Polizei ist über einen detaillierten GESA-Ablaufplan hinaus nicht verpflichtet, bei Masseningewahrsamnahmen die Reihenfolge der Abarbeitung zu dokumentieren. |
| Volltext: OLG-ROSTOCK - Beschluss, 3 W 109/07 | |
| Rechtsgebiete: | GG |
| Leitsatz: | 1. Ein Betroffener, der sich aus einer 50-60 köpfigen Gruppe, die homogen überwiegend dunkel gekleidet ist und in der sich Personen bereits mit Sturmhauben, dunklen Sonnenbrillen oder Tüchern über Mund und Nase vermummt haben, nicht entfernt, obwohl 40-50 Personen dieser Gruppe Paletten zerschlagen, setzt eine Anscheinsgefahr für seine Beteiligung an einer Straftat. 2. Das Gebot der unverzüglichen richterlichen Vorführung aus Art. 104 Abs. 2 Satz 2 GG muss nicht durch Transportverzögerungen von 2 Stunden bis zum Abtransport und weiteren 2 Stunden bis zum Eintreffen in der GESA verletzt sein. Solche Verzögerungen konnten in der besonderen Situation des 06.06.2007, dem ersten Tag des G 8-Gipfels, sachlich begründet sein. Wird die Befahrbarkeit der Straßen durch Demonstrationen und Straßensperren massenhaft eingeschränkt, so muss ein in Gewahrsam Genommener grundsätzlich gewisse Verzögerungen hinnehmen. Der Polizei kann deshalb grundsätzlich eine fehlende Unverzüglichkeit der richterlichen Vorführung i.S.v. Art. 104 Abs. 2 Satz 2 GG nicht vorgeworfen werden. hätte sie jeweils die sofortige Räumung von Straßensperren bewerkstelligen müssen. 3. Die Zeit des Aufwandes für eine ärztliche Behandlung des Betroffenen ist in die Dauer der polizeilichen Sachbearbeitung nicht einzuberechnen. |
| Volltext: OLG-ROSTOCK - Beschluss, 3 W 102/07 | |