| Leitsatz: | Nach § 44 Satz 2 StPO, der gem. § 116 Satz 2 BRAO für das anwaltsgerichtliche Verfahren entsprechend gilt, ist die Versäumung einer Rechtsmittelfrist als unverschuldet anzusehen, wenn die Belehrung nach den §§ 35a, 319 Abs. 2 Satz 3 oder nach § 346 Abs. 2 Satz 3 StPO unterblieben ist. § 35a StPO schreibt vor, dass der Betroffene über die Möglichkeiten der Anfechtung und die dafür vorgeschriebenen Fristen und Formen bei Bekanntmachung der Entscheidung zu belehren ist. Zu belehren ist der Betroffene selbst dann, wenn er rechtskundig oder durch einen Anwalt verteidigt oder vertreten ist. Die Form der Belehrung hat klar, unmissverständlich und vollständig zu sein. Sie muss Angaben über die Möglichkeit der Anfechtung, die Art des Rechtsmittels, die dafür vorgesehene Frist und Form, den Beginn der Frist, das Gericht bei dem das Rechtsmittel einzulegen ist, und die Tatsache, dass das Rechtsmittel innerhalb der Frist bei dem bezeichneten Gericht eingegangen sein muss enthalten. Das Unterlassen der Belehrung führt zur Anwendung des § 44 Satz 2 StPO, wobei die unvollständige Belehrung der unterlassenen Belehrung gleichsteht. |