| Leitsatz: | 1. Bei einer Freiheitsentziehung nach §§ 55, 56 SOG-MV geht es nicht um eine strafgerichtliche Verurteilung, sondern um eine situationsbedingte, kurzfristig durchzuführende Maßnahme zur Gefahrenabwehr und einer damit verbundenen Beurteilung einer konkreten Gefahrenlage. In einer angespannten Situation muss es der Polizei erlaubt sein, auch missverständliche Meinungskundgebungen zu unterbinden, die möglicherweise zu einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung führen können.
2. Für das Beschwerdeverfahren gilt das strikte Unverzüglichkeitsgebot des Art. 104 Abs. 2 S. 2 GG nicht. Zwar sind Beschwerden gegen Freiheitsentziehungsmaßnahmen im Rahmen des gerichtlichen Geschäftsganges vorrangig und eilig zu behandeln. Dies bedeutet nicht, dass eine Entscheidung des Beschwerdegerichtes unverzüglich i. S. v. Art. 104 Abs. 2 S. 2 GG herbeizuführen ist. Vielmehr ist hierbei auf den Geschäftsgang des betreffenden Gerichts Rücksicht zu nehmen. |