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JuraForum.deUrteileOberlandesgericht RostockVerkündungsdatum04 / 2007 

Oberlandesgericht Rostock

Entscheidungen 04 / 2007



Insgesamt sind 12 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 9 bis 12:


OLG-ROSTOCK – Beschluss, 1 Ws 326/06 vom 12.04.2007

Rechtsgebiete:StPO
Leitsatz:Für Zustellungen nach § 40 StPO ist der Aushang der Benachrichtigung an der Gerichtstafel desjenigen Gerichts vorzunehmen, das für die Bewilligung der öffentlichen Zustellung zuständig ist. Das ist das Gericht, bei dem das Straf- oder Strafvollstreckungsverfahren anhängig ist.
Volltext: OLG-ROSTOCK - Beschluss, 1 Ws 326/06



OLG-ROSTOCK – Urteil, 7 U 126/06 vom 05.04.2007

Rechtsgebiete:BGB
Leitsatz:1. Der unter § 196 BGB fallende Gegenanspruch kann sich auch aus dem Gesetz ergeben.

2. Bei den Sekundäransprüchen auf Rückübertragung bzw. auf Rückzahlung eines Entgelts handelt es sich um einen "Anspruch auf Übertragung des Eigentums an einem Grundstück" und um den korrespondierenden "Anspruch auf die Gegenleistung".

3. Es ist nicht gerechtfertigt, für die in aller Regel in Geld bestehenden Gegenansprüche eine andere Verjährungsregel eingreifen zu lassen als für den Erfüllungs- bzw. Rückübertragungsanspruch.
Volltext: OLG-ROSTOCK - Urteil, 7 U 126/06

OLG-ROSTOCK – Beschluss, 11 WF 59/07 vom 05.04.2007

Rechtsgebiete:ZPO
Leitsatz:Derjenige, der sich zum Eingehen einer Scheinehe entschließt, muss bereits zu diesem Zeitpunkt davon ausgehen, dass das nach Ablauf des ehewidrigen Zwecks der Verbindung notwendige Eheaufhebungsverfahren mit Kosten verbunden ist. Er hat dies bei seiner Lebensgestaltung zu berücksichtigen und im Rahmen des wirtschaftlich Zumutbaren Rücklagen zu bilden.
Volltext: OLG-ROSTOCK - Beschluss, 11 WF 59/07

OLG-ROSTOCK – Urteil, 3 U 143/06 vom 02.04.2007

Rechtsgebiete:InsO
Leitsatz:Ob eine Leistung unentgeltlich ist, entscheidet sich nach dem objektiven Vergleich der ausgetauschten Werte. Der Begriff der Unentgeltlichkeit ist zum Schutz der Gläubiger weit auszulegen. Eine Handhabung zur Tragung der Kosten der gemeinsamen Haushalts- und Lebensführung zwischen dem Schuldner und seiner Lebensgefährtin bildet keinen synallagmatischen Leistungsaustausch. Eine solche Vereinbarung beruht jedoch auf dem Konsens beider, die Kosten der Lebensführung gemeinsam zu bestreiten. Leistungen im Rahmen dieser gemeinschaftlichen Lebensführung sind daher bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise nicht unentgeltlich.
Volltext: OLG-ROSTOCK - Urteil, 3 U 143/06


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