JuraForum.de > Urteile > Oberlandesgericht Rostock > Verkündungsdatum > 02 / 2007
Insgesamt sind 11 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 1 bis 4:
| Rechtsgebiete: | InsO, BGB |
| Leitsatz: | 1. Die Insolvenzverwalterin nimmt die Leistung des Vermieters in Anspruch, wenn sie die Mieträume dem Schuldner überlässt, der dort mit ihrem Einverständnis seinen Handwerksbetrieb weiter führt. 2. Die verklagte Insolvenzverwalterin kann nicht Prozesskostenhilfe für die Rechtsverteidigung erwarten, wenn sie den Prozess gegen die von ihr verwaltete Masse bei sorgfältiger Insolvenzverwaltung und Beachtung der Vorgaben der InsO hätte vermeiden können. |
| Volltext: OLG-ROSTOCK - Beschluss, 3 W 5/07 | |
| Rechtsgebiete: | GKG, ZPO |
| Leitsatz: | Der Ermäßigungstatbestand des KV 1211 Nr. 2 GKG kommt auch dann zum Tragen, wenn das Gericht wegen widerstreitender Kostenanträge nach einem Teilanerkenntnis gemäß § 93 ZPO in einem Schlussurteil über die Kosten zu entscheiden hat. |
| Volltext: OLG-ROSTOCK - Beschluss, 8 W 99/06 | |
| Rechtsgebiete: | StVO |
| Leitsatz: | 1. Die Zuordnung einer Verkehrsfläche als anderer Straßenteil im Sinne des § 10 StVO oder als Straße im Sinne des § 8 Abs. 1 StVO definiert sich nicht nach deren objektiven Verkehrsbedeutung, sondern nach dem Gesamtbild der äußerlich erkennbaren Merkmale (vgl. BGH, Urteil v. 14.10.1986, Az.: VI ZR 139/85, VersR 1987, 306 - 307). 2. Geben Ausbau oder Gestaltung einer Verkehrsfläche Anlass zu Zweifel an deren Qualifikation und kann die Verkehrsfläche zudem von einem von links kommenden Benutzer der Straße nicht eingesehen werden, so hat sich der Vorfahrtsberechtigte in die Durchgangsstraße so vorsichtig hineinzutasten, wie sonst ein Wartepflichtiger. 3. Fährt ein vorfahrtsberechtigter Pkw aus einer solchen Verkehrsfläche auf die Durchgangsstraße und kollidiert mit einem von links kommenden Pkw, so haftet er mit 33 % der entstandenen Schäden. |
| Volltext: OLG-ROSTOCK - Urteil, 8 U 48/06 | |
| Rechtsgebiete: | StVG, PflVersG, ZPO |
| Leitsatz: | 1. Das Überholen einer Kolonne durch einen Kleintransporter auf einer Bundesstraße unmittelbar hinter einer Ortschaft stellt noch kein Überholen bei unklarer Verkehrslage dar. 2. Setzt ein Kleintransporter zum Überholen von drei vor ihm fahrenden Fahrzeugen an und schert das mittlere plötzlich aus, so haftet er mit 30 % der entstandenen Schäden. |
| Volltext: OLG-ROSTOCK - Urteil, 8 U 39/06 | |