| Leitsatz: | 1. Das in Art. 6 Abs. 5 GG normierte Gleichbehandlungsgebot gebietet es bei nichtehelichen Kindern, den unbestimmten Rechtsbegriff der groben Unbilligkeit in § 1615 l Abs. 2 Satz 3 BGB weit auszulegen. Das gilt jedenfalls, wenn die Umstände des Einzelfalles trotz staatlicher Hilfen keine Gewähr dafür bieten, dass die leibliche und seelische Entwicklung des Kindes gewährleistet ist. Das kann der Fall sein, wenn der betreuende Elternteil ansonsten gehalten wäre, mit negativen Wirkungen für das Kind eine Berufstätigkeit im weitergehenden Rahmen aufzunehmen.
2. Kindbezogene Umstände gewinnen bei der Auslegung des § 1615 l Abs. 2 Satz 3 BGB besonderes Gewicht . Eine Verlängerung der Zahlungspflicht über 3 Jahre hinaus kommt schon in Betracht, wenn der Aufschub einer Erwerbstätigkeit durch die Mutter aus objektiver Sicht wegen der besonderen Bedürfnisse des Kindes als vernünftig und dem Kindeswohl förderlich erscheint. Die Schwelle ist aus verfassungsrechtlichen Gründen niedrig anzusetzen. Eine erhöhte Betreuungsbedürftigkeit des Kindes ist durch Atteste oder Befundberichte nachzuweisen. |