JuraForum.de > Urteile > Oberlandesgericht Rostock > Verkündungsdatum > 07 / 2003
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| Rechtsgebiete: | EGGVG, HinterlO |
| Leitsatz: | 1. Herausgabeanordnungen der Hinterlegungsstelle unterliegen auch nach ihrer Durchführung der Überprüfung gem. §§ 23 EGGVG. 2. Eine Fristsetzung zur Klageerhebung gem. §§ 13, 16 HinterlO ist bei grundloser Verweigerung der Zustimmung zur Auszahlung nur eines von 13 Beteiligten nicht erforderlich. 3. Zum Kreis der Beteiligten des Hinterlegungsverfahrens. |
| Volltext: OLG-ROSTOCK - Beschluss, 3 W 56/03 | |
| Rechtsgebiete: | BGB, ZPO |
| Volltext: OLG-ROSTOCK - Beschluss, 6 U 223/02 | |