JuraForum.de > Urteile > Oberlandesgericht Rostock > Verkündungsdatum > 05 / 2003
Insgesamt sind 4 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 1 bis 4:
| Rechtsgebiete: | AktG |
| Leitsatz: | 1. Auch bei der Zweipersonengesellschaft ist die Nichtigkeitsklage gegen die Gesellschaft und nicht gegen den den ggf. fehlerhaften Beschluss tragenden Gesellschafter zu richten. 2. Betrifft der angegriffene Beschluss die organschaftliche Stellung eines Geschäftsführers, ist im Gerichtsverfahren ausschließlich derjenige gesetzlicher Vertreter der Gesellschaft, der bei Wirksamkeit des angegriffenen Beschlusses als deren Geschäftsführer anzusehen wäre. |
| Volltext: OLG-ROSTOCK - Urteil, 6 U 173/02 | |
| Rechtsgebiete: | ZPO |
| Leitsatz: | 1. Die zur Verlängerung der Frist für die Berufungsbegündung (§ 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO) höchstrichterlich entwickelte "Vertrauensrechtsprechung" findet auf den Antrag zur Verlängerung der nach § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO bestimmten Stellungnahmefrist keine uneingeschränkte Anwendung. Im Anwendungsbereich des § 522 Abs. 2 ZPO sind die eine Fristverlängerung rechtfertigenden "erheblichen Gründe" restriktiver zu beurteilen. 2. Ein Vertrauen auf eine Verlängerung der Stellungnahmefrist (§ 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO) ist nicht gerechtfertigt, wenn die gerichtlich auf einen Monat bestimmte Frist zugleich mit dem Hinweis verbunden wird, dass eine Fristverlängerung grundsätzlich nicht gewährt werden kann, der Berufungsführer aber erst am letzten Tag des Fristablaufs eine Verlängerung beantragt, ohne eingehend zu den "erheblichen Gründen" vorzutragen. |
| Volltext: OLG-ROSTOCK - Beschluss, 6 U 34/03 | |
| Rechtsgebiete: | ZPO, EGZPO, BGB |
| Volltext: OLG-ROSTOCK - Urteil, 3 U 173/01 | |
| Rechtsgebiete: | ZPO, GKG |
| Leitsatz: | 1. Gegen eine Kostenmischentscheidung im Uretil, die teils gem. § 91a, teils nach den sonstigen Kostenregelungen ergeht, ist die Berufung zulässig, wenn der Berufungskläger das Urteil auch zur Hauptsache angreift. 2. Ist nach der teilweisen Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache Gegenstand der Berufung auch der auf § 91a ZPO beruhende Teil der Kostenentscheidung, so ist für diesen Berufungsangriff ein gesonderter Streitwert festzusetzen, der sich nach Kosteninteresse richtet. |
| Volltext: OLG-ROSTOCK - Urteil, 3 U 85/02 | |