| Leitsatz: | Die angezeigte Masseunzulänglichkeit zwingt nicht dazu, den Streiwert für die Klage auf Feststellung einer Geldforderung zur Insolvenztabelle nach der niedrigsten Gebührenstufe zu bestimmen, wenn der Insolvenzverwalter eine materiell-rechtlich aussichtsreiche und auch durchsetzbare Forderung der Masse verfolgt.
Allein der Umstand, dass der Rehctsstreit rügelos vor dem Landgericht verhandelt wird, ist kein Grund, den Gebührenstreiwert der Zuständigkeit des angerufenen Gerichts anzupassen. |