JuraForum.de > Urteile > Oberlandesgericht Rostock > Verkündungsdatum > 02 / 2003
Insgesamt sind 6 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 1 bis 4:
| Rechtsgebiete: | GG, LBG M-V, BAT-O |
| Leitsatz: | 1. Der Dienstherr hat die bei seiner Regressprüfung notwendige Anhörung des dem Beamten haftungsrechtlich gleichstehenden Angestellten mit Rücksicht auf die sechsmonatige Ausschlussfrist des § 70 BAT-O unverzüglich vorzunehmen. 2. In der Anhörung liegt grundsätzlich noch keine Geltendmachung von Ansprüchen im Sinne des § 70 BAT-O. Die Geltendmachung verlangt eine Konkretisierung des Rückgriffsanspruchs nach Grund und Höhe. 3. Ob eine fehlerhafte Asservatenverfügung, die auf einer tatsächlichen Fehleinschätzung des Staatsanwalts und einer fehlerhaften Anwendung der RiStBV beruht, den Vorwurf grober Fahrlässigkeit begründet, hängt von den Umständen ab. |
| Volltext: OLG-ROSTOCK - Urteil, 1 U 88/01 | |
| Rechtsgebiete: | BGB, AGBG, ZPO |
| Leitsatz: | 1. Die Klausel "Für den Fall des Rücktritts vor Baubeginn ..." ist bei Hinzutreten weiterer vertraglicher Regelungen unklar i.S.v. § 5 AGBG und kann den Besteller zum Rücktritt berechtigen, ohne dass weitere Voraussetzungen erfüllt sein müssen (Abgrenzung zu BGH NJW 1983, 1491). 2. Die Vereinbarung einer pauschalierten Vergütung nach einem Rücktritt in Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist unwirksam, wenn der Eindruck entsteht, dass die Zahlungspflicht nur dann entfällt, wenn der Rücktritt auf einer Vertragsverletzung des Unternehmers beruht. 3. Eine erweitere Widerklage ist in der Berufungsinstanz zulässig, wenn der zugrundeliegende Anspruch schon erstinstanzlich geltend gemacht worden ist. Die vertragliche Vereinbarung lautete auszugsweise wie folgt: "§ 6 Rücktritt Für den Fall des Rücktritts vor Baubeginn hat der Käufer in jedem Fall an den Verkäufer die angefallenen Planungsleistungen auf Basis der gültigen HOAI zu zahlen, sowie für Verwaltungsleistungen eine Pauschale in Höhe von 10.000,00 DM. Die Entschädigungsvereinbarung gilt nicht, wenn der Käufer infolge Vertragsverletzungen zurücktritt, die der Verkäufer zu vertreten hat. In diesem Falle sind dem Verkäufer lediglich die nachweisbaren Aufwendungen persönlicher und sachlicher Art zu erstatten. Die Geltendmachung von weiteren Schadensersatzansprüchen durch den Verkäufer bleibt bei Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten. Die Kaufvertragsparteien vereinbaren ein Rücktrittsrecht der Käufer im Falle der Beantragung öffentlicher Mittel. Dies kann nur innerhalb von 14 Tagen nach Zugang eines ablehnenden Bescheides dazu bei den Käufern schriftlich gegenüber dem Verkäufer von den Käufern ausgeübt werden." |
| Volltext: OLG-ROSTOCK - Urteil, 4 U 27/01 | |
| Rechtsgebiete: | KostO, UmwG |
| Volltext: OLG-ROSTOCK - Beschluss, 1 W 136/02 | |
| Rechtsgebiete: | InsO |
| Leitsatz: | Die Abtretung einer Forderung aus einem Grundstückskaufvertrag wird ungeachtet der Hinterlegung des Kaufpreises auf Notaranderkonto und dessen späterer Auszahlung an den Verkäufer mit Fälligkeit der zedierten Forderung und nicht mit Eintritt der Auszahlungsvoraussetzungen wirksam. |
| Volltext: OLG-ROSTOCK - Beschluss, 3 W 5/03 | |