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JuraForum.deUrteileOberlandesgericht RostockVerkündungsdatum05 / 2001 

Oberlandesgericht Rostock

Entscheidungen 05 / 2001



Insgesamt sind 6 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 1 bis 4:


OLG-ROSTOCK – Urteil, 1 U 199/99 vom 31.05.2001

Rechtsgebiete:BGB, SBG X
Leitsatz:1. Zur Frage einer Haftung einer in einem städtischen Alten- und Pflegeheim beschäftigten Ergotherapeutin, wenn eine körperlich behinderte Bewohnerin des Heimes während einer von der Ergotherapeutin durchgeführten Rollstuhlfahrt zu Fall kommt und sich dabei verletzt.

2. Verhandelt nachfolgend die Krankenversicherung, die für die angefallenen Heilungs- und Behandlungskosten aufgekommen ist, mit dem Haftpflichtversicherer der Stadt über eine Kostenerstattung unter ausschließlicher Bezugnahme auf die Stadt bzw. das von ihr betriebene Heim als Versicherungsnehmer, so tritt die Hemmungswirkung des § 852 Abs. 2 BGB grundsätzlich auch im Verhältnis zu der zum Schadensersatz verpflichteten Bediensteten des Heimes ein.
Volltext: OLG-ROSTOCK - Urteil, 1 U 199/99



OLG-ROSTOCK – Beschluss, 17 W 1/01 vom 16.05.2001

Rechtsgebiete:GWB, VOF, BGB, ZPO, HOAI, VwKostG, GKG
Volltext: OLG-ROSTOCK - Beschluss, 17 W 1/01

OLG-ROSTOCK – Beschluss, 17 W 2/01 vom 16.05.2001

Rechtsgebiete:GWB, VOF, BGB, ZPO, HOAI, VwKostG, GKG
Volltext: OLG-ROSTOCK - Beschluss, 17 W 2/01

OLG-ROSTOCK – Urteil, 1 U 166/99 vom 10.05.2001

Rechtsgebiete:BGB
Leitsatz:1. Nach der Beendigung der ehelichen Lebensgemeinschaft und rechtskräftiger Ehescheidung findet für gemeinsame Verbindlichkeiten der Ehegatten ein gesamtschuldnerischer Ausgleich gemäß § 426 Abs. 1 BGB trotz Fehlens einer anderweitigen Bestimmung nicht in jedem Fall statt. Vielmehr kommt es auch auf die vormaligen ehelichen Lebensverhältnisse und die Frage an, ob diese auch nach Beendigung der Ehe das Verhältnis der geschiedenen Eheleute noch überlagern.

2. Eine Ausgleichspflicht der nach außen gesamtschuldnerisch haftenden Ehegatten kann im Innenverhältnis insbesondere dann entfallen, wenn im Zuge der Unterhaltsberechnung bei einem unterhaltsberechtigten Ehegatten die vollen Verbindlichkeiten abgesetzt werden oder der unterhaltsberechtigte Ehegatte auf Trennungsunterhalt verzichtet. Darin kann die Bestimmung liegen, dass der andere Ehegatte die früheren gemeinsamen Verbindlichkeiten allein tragen soll.
Volltext: OLG-ROSTOCK - Urteil, 1 U 166/99


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