JuraForum.de > Urteile > Oberlandesgericht Rostock > Verkündungsdatum > 03 / 2001
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| Rechtsgebiete: | HausTWG, VerbrKrG |
| Leitsatz: | 1. Zur Anwendbarkeit des HausTWG auf den Beitritt eines Gesellschafters zur einer Publikumgesellschaft. 2. Das auf den Erwerb einer Beteiligung an einer Publikumsgesellschaft gerichtete Rechtsgeschäft ist, wenn die Gesellschaftsbeiträge um der Gewinnerzielung willen geleistet werden, als ein Vertrag über eine entgeltliche Leistung i.S.v. § 1 Abs. 1 HausTWG anzusehen. 3. Die Grundsätze über die Abwicklung der fehlerhaften Gesellschaft stehen der Anwendbarkeit des HausTWG nicht entgegen. 4. Die dem Kunden gemäß § 2 Abs. 1 HausTWG zu erteilende Widerrufsbelehrung muss eindeutig Auskunft über den Beginn der Widerrufsfrist geben. Dafür genügt eine reine Datumsangabe ohne Bezug zur Widerrufsfrist nicht. 5. Für eine Verwirkung des Widerrufsrechts kann nicht auf die Jahresfrist des § 7 Abs. 2 Satz 3 VerbrKrG abgestellt werden. |
| Volltext: OLG-ROSTOCK - Urteil, 1 U 122/99 | |
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