JuraForum.de > Urteile > OLG-ROSTOCK > Urteil vom 31.05.2001, Aktenzeichen: 1 U 199/99
| Leitsatz: | 1. Zur Frage einer Haftung einer in einem städtischen Alten- und Pflegeheim beschäftigten Ergotherapeutin, wenn eine körperlich behinderte Bewohnerin des Heimes während einer von der Ergotherapeutin durchgeführten Rollstuhlfahrt zu Fall kommt und sich dabei verletzt. 2. Verhandelt nachfolgend die Krankenversicherung, die für die angefallenen Heilungs- und Behandlungskosten aufgekommen ist, mit dem Haftpflichtversicherer der Stadt über eine Kostenerstattung unter ausschließlicher Bezugnahme auf die Stadt bzw. das von ihr betriebene Heim als Versicherungsnehmer, so tritt die Hemmungswirkung des § 852 Abs. 2 BGB grundsätzlich auch im Verhältnis zu der zum Schadensersatz verpflichteten Bediensteten des Heimes ein. |
| Rechtsgebiete: | BGB, SBG X |
| Vorschriften: | BGB § 839, BGB § 852, SBG X § 116, |
| Verfahrensgang: | LG Neubrandenburg 3 O 156/99 |
| Rechtskraft: | ja |
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