JuraForum.de > Urteile > OLG-ROSTOCK > Urteil vom 29.03.2004, Aktenzeichen: 3 U 160/03
| Leitsatz: | 1. Eine inkongruente Deckung liegt vor, wenn der Schuldner des Schuldners den Kaufpreis auf ein Notaranderkonto überweist und der Notar weisungsgemäß einen Teilbetrag von dem Anderkonto an den Anfechtungsgegner überweist. 2. Eine Behörde, die die Zustimmung zu einem privatrechtlichen Rechtsgeschäft des Schuldners mit einem Dritten von der Begleichung rückständiger Abgaben abhängig macht, erzeugt eine Drucksituation, die die Anfechtung wegen inkongruenter Deckung rechtfertigen kann. |
| Rechtsgebiete: | InsO |
| Vorschriften: | InsO § 131, |
| Verfahrensgang: | LG Stralsund 5 O 245/02 vom 25.04.2003 |
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