JuraForum.de > Urteile > OLG-ROSTOCK > Urteil vom 27.02.2003, Aktenzeichen: 1 U 88/01
| Leitsatz: | 1. Der Dienstherr hat die bei seiner Regressprüfung notwendige Anhörung des dem Beamten haftungsrechtlich gleichstehenden Angestellten mit Rücksicht auf die sechsmonatige Ausschlussfrist des § 70 BAT-O unverzüglich vorzunehmen. 2. In der Anhörung liegt grundsätzlich noch keine Geltendmachung von Ansprüchen im Sinne des § 70 BAT-O. Die Geltendmachung verlangt eine Konkretisierung des Rückgriffsanspruchs nach Grund und Höhe. 3. Ob eine fehlerhafte Asservatenverfügung, die auf einer tatsächlichen Fehleinschätzung des Staatsanwalts und einer fehlerhaften Anwendung der RiStBV beruht, den Vorwurf grober Fahrlässigkeit begründet, hängt von den Umständen ab. |
| Rechtsgebiete: | GG, LBG M-V, BAT-O |
| Vorschriften: | GG Art. 34 Satz 2, LBG M-V § 86 Abs. 1 Satz 1, BAT-O § 14, BAT-O § 70, |
| Verfahrensgang: | LG Schwerin 4 O 555/00 vom 17.05.2001 |
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