JuraForum.de > Urteile > OLG-ROSTOCK > Urteil vom 26.11.2007, Aktenzeichen: 3 U 80/07
| Leitsatz: | 1. Hat die Haftpflichtversicherung des Schädigers bereits vor der Eheschließung der Geschädigten mit dem Schädiger den Schadensersatz im Regressweg an die Krankenversicherung der Geschädigten vollständig gezahlt, kann sich die Haftpflichtversicherung nicht auf das Familienprivileg aus § 116 Abs. 6 Satz 2 SGB X berufen. 2. Sinn und Zweck des Familienprivilegs aus § 116 Abs. 6 Satz 2 SGB X ist es, den Familienfrieden zu erhalten und die Familienkasse zu schützen. Erfolgt die Schadensersatzzahlung im Regressweg vollständig vor der Eheschließung werden diese Zwecke nicht berührt. 3. Der Senat lässt offen, ob sich das Familienprivileg nach § 116 Abs. 6 Satz 1 SGB X auch auf nichteheliche Lebensgemeinschaften insbesondere mit gemeinsamen Kindern erstreckt. |
| Rechtsgebiete: | SGB X |
| Vorschriften: | SGB X § 116 Abs. 6 Satz 2, |
| Verfahrensgang: | LG Schwerin 4 O 267/06 vom 16.04.2007 |
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