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JuraForum.deUrteileOLG-ROSTOCKUrteil vom 26.05.2003, Aktenzeichen: 3 U 85/02 

OLG-ROSTOCK – Aktenzeichen: 3 U 85/02

Urteil vom 26.05.2003


Leitsatz:1. Gegen eine Kostenmischentscheidung im Uretil, die teils gem. § 91a, teils nach den sonstigen Kostenregelungen ergeht, ist die Berufung zulässig, wenn der Berufungskläger das Urteil auch zur Hauptsache angreift.

2. Ist nach der teilweisen Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache Gegenstand der Berufung auch der auf § 91a ZPO beruhende Teil der Kostenentscheidung, so ist für diesen Berufungsangriff ein gesonderter Streitwert festzusetzen, der sich nach Kosteninteresse richtet.
Rechtsgebiete:ZPO, GKG
Vorschriften:ZPO § 91a, ZPO § 511, GKG § 14,
Verfahrensgang:LG Neubrandenburg 3 O 350/01 vom 06.03.2002

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