JuraForum.de > Urteile > OLG-ROSTOCK > Urteil vom 25.02.2003, Aktenzeichen: 4 U 27/01
| Leitsatz: | 1. Die Klausel "Für den Fall des Rücktritts vor Baubeginn ..." ist bei Hinzutreten weiterer vertraglicher Regelungen unklar i.S.v. § 5 AGBG und kann den Besteller zum Rücktritt berechtigen, ohne dass weitere Voraussetzungen erfüllt sein müssen (Abgrenzung zu BGH NJW 1983, 1491). 2. Die Vereinbarung einer pauschalierten Vergütung nach einem Rücktritt in Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist unwirksam, wenn der Eindruck entsteht, dass die Zahlungspflicht nur dann entfällt, wenn der Rücktritt auf einer Vertragsverletzung des Unternehmers beruht. 3. Eine erweitere Widerklage ist in der Berufungsinstanz zulässig, wenn der zugrundeliegende Anspruch schon erstinstanzlich geltend gemacht worden ist. Die vertragliche Vereinbarung lautete auszugsweise wie folgt: "§ 6 Rücktritt Für den Fall des Rücktritts vor Baubeginn hat der Käufer in jedem Fall an den Verkäufer die angefallenen Planungsleistungen auf Basis der gültigen HOAI zu zahlen, sowie für Verwaltungsleistungen eine Pauschale in Höhe von 10.000,00 DM. Die Entschädigungsvereinbarung gilt nicht, wenn der Käufer infolge Vertragsverletzungen zurücktritt, die der Verkäufer zu vertreten hat. In diesem Falle sind dem Verkäufer lediglich die nachweisbaren Aufwendungen persönlicher und sachlicher Art zu erstatten. Die Geltendmachung von weiteren Schadensersatzansprüchen durch den Verkäufer bleibt bei Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten. Die Kaufvertragsparteien vereinbaren ein Rücktrittsrecht der Käufer im Falle der Beantragung öffentlicher Mittel. Dies kann nur innerhalb von 14 Tagen nach Zugang eines ablehnenden Bescheides dazu bei den Käufern schriftlich gegenüber dem Verkäufer von den Käufern ausgeübt werden." |
| Rechtsgebiete: | BGB, AGBG, ZPO |
| Vorschriften: | BGB a.F. § 346, AGBG § 5, AGBG § 10 Nr. 7, ZPO § 264 Nr. 2, |
| Verfahrensgang: | LG Stralsund 6 O 44/00 vom 18.08.2000 |
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