JuraForum.de > Urteile > OLG-ROSTOCK > Urteil vom 16.12.2004, Aktenzeichen: 1 U 28/04
| Leitsatz: | 1. Die Erklärung des Vaters gegenüber einem Gläubiger seines Sohnes, dessen Verbindlichkeit werde in seinem Beisein am Tage "X" getilgt und er werde bis zu jenem Tag seinem Sohn zu diesem Zweck ein Darlehen gewähren, ist eine harte Patronatserklärung, die auch im Verkehr unter Privaten anzuerkennen ist. 2. Die verbindliche Ausstattungsverpflichtung begründet das Recht des Gläubigers, unmittelbar vom Patron Zahlung zu verlangen, wenn der Schuldner in die Insolvenz gerät oder die durch die Patronatserklärung gesicherte Verbindlichkeit nicht erfüllt. 3. Der Patron kann gegen seine Inanspruchnahme nicht mit Erfolg einwenden, der Schuldner habe sich geweigert, von ihm das Darlehen entgegenzunehmen. 4. Ein formbedürftiges Rechtsgeschäft wird nicht durch eine mündliche Nebenabrede nichtig, wenn diese den Verpflichteten entlastet. 5. Der Grundsatz, wonach die Beweislast für das Fehlen einer aufschiebenden Bedingung derjenige trägt, der aus dem Rechtsgeschäft Rechte herleitet, gilt dann nicht, wenn es sich bei der streitigen Bedingung um einen Umstand handelt, der außerhalb der Urkunde liegt. |
| Rechtsgebiete: | BGB |
| Vorschriften: | BGB a.F. § 280 Abs. 1, BGB a.F. § 283, BGB a.F. § 398, BGB a.F. § 401, BGB a.F. § 607, BGB a.F. § 766, |
| Verfahrensgang: | LG Neubrandenburg 3 O 117/03 vom 19.12.2003 |
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