( dauerhaft?)  

JuraForum.deUrteileOLG-ROSTOCKUrteil vom 13.09.2007, Aktenzeichen: 7 U 128/05 



OLG-ROSTOCK – Aktenzeichen: 7 U 128/05

Urteil vom 13.09.2007


Leitsatz:1. Beruht die Kalkulation eines Einheitspreises auch darauf, dass ein bestimmtes vertraglich vorausgesetztes Leistungserschwernis vorliegt (hier Beseitigung einer Mineralwolldämmung und einer PE-Dichtungsfolie), und stellt sich bei der Auftragsdurchführung heraus, dass dieses Leistungserschwernis nicht vorliegt, findet für die Berechnung des dem Werkunternehmer zustehenden Werklohns § 645 BGB entsprechende Anwendung, weil das Werk infolge der Eigenschaften des von der Beklagten "gelieferten" Gebäudes teilweise unausführbar geworden ist.

Die dem Werkunternehmer in diesem Fall zustehende Vergütung ist nach dem Verhältnis zu bemessen, in dem der Aufwand für die tatsächlich erbrachte Leistung zu dem - hypothetischen - Aufwand für die Gesamtleistung steht.

2. Dies gilt auch, wenn die VOB/B vereinbart sind (Bestätigung von BGH, Urt. v. 21.08.1997 - VII ZR 17/96 - NJW 1997, 3018).

3. Die allgemeinen Unmöglichkeitsregeln sind insoweit ausgeschlossen (Bestätigung von BGH, Urt. v. 30.11.1972, VII ZR 239/71, BGHZ 60, 14; Urt. v. 21.08.1997 - VII ZR 17/96 - NJW 1997, 3018).
Rechtsgebiete:BGB
Vorschriften:BGB § 645,
Verfahrensgang:LG Neubrandenburg 10 O 34/04 vom 27.10.2005

Volltext

Um den Volltext vom OLG-ROSTOCK – Urteil vom 13.09.2007, Aktenzeichen: 7 U 128/05 anzusehen, müssen Sie die Einzelentscheidung kaufen.

Volltext der Entscheidung kaufen





Weitere Entscheidungen der Gerichte

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Lexikon

Gesetze


http://www.juraforum.de/urteile/olg-rostock/olg-rostock-urteil-vom-13-09-2007-az-7-u-12805

"OLG-ROSTOCK - 13.09.2007, 7 U 128/05" © JuraForum.de — 2003-2012

Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum

ANZEIGEN