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JuraForum.deUrteileOLG-ROSTOCKUrteil vom 13.04.2004, Aktenzeichen: 3 U 68/04 



OLG-ROSTOCK – Aktenzeichen: 3 U 68/04

Urteil vom 13.04.2004


Leitsatz:1.

Der Mieter der in die Mieträume eingebrachte Sachen ohne Wissen oder gegen den Willen des Vermieters aus diesen entfernt, ist dem Vermieter gegenüber zur Auskunft über die weggeschafften Sachen verpflichtet. Die fristgerechte gerichtliche Geltendmachung des Auskunftsanspruchs im Wege der Stufenklage hindert das Erlöschen des Pfandrechtes.

2.

Den Auskunftsanspruch und den von der Auskunft abhängigen Antrag auf Herausgabe der entfernten Sachen zur Zurückschaffung in die Mieträume kann der Vermieter zur Erhaltung seines Pfandrechts im Wege der einstweiligen Verfügung geltend machen.
Rechtsgebiete:ZPO, BGB
Vorschriften:ZPO § 935, ZPO § 940, BGB § 260, BGB § 562b,
Verfahrensgang:LG Schwerin 7 O 10/04 vom 29.01.2004
Rechtskraft:ja

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