JuraForum.de > Urteile > OLG-ROSTOCK > Urteil vom 12.03.2007, Aktenzeichen: 3 U 45/06
| Leitsatz: | 1. Der Schadensersatzanspruch der Gesamtvollstreckungsmasse gegen die Mitglieder des Gläubigerausschusses verjährt gem. § 852 BGB a. F. in drei Jahren. 2. Der Lauf der Verjährungsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der Gesamtvollstreckungsverwalter von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt, ohne dass es darauf ankommt, welche natürliche Person dieses Amt innehatte. 3. Die Verjährung wird nicht dadurch gehemmt, dass der frühere Verwalter nicht bereit ist, Schadensersatzansprüche gegen die Mitglieder des Gläubigerausschusses geltend zu machen. 4. Die geschädigte Masse kann den früheren Verwalter mit der Begründung zur Haftung heranziehen, er habe begründete Ansprüche gegen die Mitglieder des Gläubigerausschusses verjähren lassen. |
| Rechtsgebiete: | BGB |
| Vorschriften: | BGB § 852 a. F., |
| Verfahrensgang: | LG Schwerin 1 O 120/04 vom 10.02.2006 |
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