JuraForum.de > Urteile > OLG-ROSTOCK > Urteil vom 08.03.2004, Aktenzeichen: 3 U 118/03
| Leitsatz: | 1. Die durch vorformatierte Vertragsklausel dem Mieter eines Ladenlokals auferlegte Betriebspflicht benachteiligt ihn auch dann nicht unangemessen, wenn der Vermieter zugleich den Konkurrenzschutz ausschließt. 2. Die Vertragsstrafe, die der Mieter bei für jeden Tag des Verstoßes gegen die Betriebspflicht verwirkt, ist nicht nach oben in der Weise beschränkt, dass er sie nur für einen begrenzten Zeitraum schuldet. Auch ist eine Vertragsstrafe in Höhe von etwa 125 % der auf den Tag entfallenden Miete nicht unangemessen hoch. |
| Rechtsgebiete: | BGB, AGBG |
| Vorschriften: | BGB § 339, BGB § 535, AGBG § 9, |
| Verfahrensgang: | LG Schwerin 4 O 334/99 vom 05.02.2003 |
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