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JuraForum.deUrteileOLG-ROSTOCKUrteil vom 08.02.2001, Aktenzeichen: 1 U 59/99 



OLG-ROSTOCK – Aktenzeichen: 1 U 59/99

Urteil vom 08.02.2001


Leitsatz:1. Zur gesamtschuldnerischen Haftung eines Kommandidisten, der seine Einlage noch nicht in voller Höhe geleistet hat, neben einer KG für Darlehnsverbindlichkeiten der Gesellschaft und zur Fortdauer der Haftung des Kommandidisten nach dessen Ausscheiden aus der KG bei Übernahme seines Kommanditanteils durch einen Mitgesellschafter.

2. Einlageleistungen des übernehmenden Gesellschafters sind in entsprechender Anwendung des § 366 Abs. 2 3. Alt. BGB dann auf Einlageverpflichtung des ausgeschiedenen Kommandidisten zu verrechnen, wenn der übernehmende Gesellschafter sich in dem Übernahmevertrag verpflichtet hat, diesen gegenüber allen Forderungen aus der Kommanditbeteiligung freizuhalten. Eine solche Verrechnung entspricht in Ermangelung weiterer Anhaltspunkte regelmäßig dem im Rahmen des § 366 BGB vorrangigen mutmaßlichen Schuldnerwillen.
Rechtsgebiete:BGB, HGB
Vorschriften:BGB § 366 Abs. 2, BGB § 607, HGB § 128, HGB § 161 Abs. 2, HGB § 171, HGB § 172,
Verfahrensgang:LG Stralsund 4 O 142/98
Rechtskraft:ja

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