JuraForum.de > Urteile > OLG-ROSTOCK > Urteil vom 06.03.2003, Aktenzeichen: 1 U 59/01
| Leitsatz: | 1. Die Verkehrsicherungspflicht über einen kommunalen Friedhof ist eine allgemeine und deshalb privatrechtlich zu beurteilen. Der Amtshaftung nach § 839 BGB unterliegt sie nur, wenn sie durch oder aufgrund Gesetzes ausdrücklich zu einer Amtspflicht in Ausübung hoheitlicher Tätigkeit erhoben wird. 2. Die Sicherungspflicht des Friedhofträgers besteht bei Grabsteinen gleichrangig neben der des Grabstelleninhabers. Daran ändert nichts die subsidiäre Haftung des Grundstücksbesitzers aus § 836 BGB gegenüber der des Gebäudebesitzers nach § 837 BGB. 3. Grabsteine müssen alljährlich nach Ende der winterlichen Witterung - bis zur Karwoche - auf ihre Standsicherheit überprüft werden (sog. Rüttelprobe). 4. Eine Gemeinde kann nicht wirksam gegenüber jedermann durch Ortssatzung ihre Haftung als Friedofsträger auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränken. Gegenüber Friedhofsbesuchern, die zu ihr in keinem Sonderrechtsverhältnis stehen, ist ein solche Haftungsbeschränkung nichtig. |
| Rechtsgebiete: | BGB, BestattG M-V |
| Vorschriften: | BGB § 823 Abs. 1, BGB § 836, BGB § 837, BGB § 839 Abs. 1, BestattG M-V § 14 Abs. 2, |
| Verfahrensgang: | LG Stralsund 7 O 504/98 vom 26.03.2001 |
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