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JuraForum.deUrteileOLG-ROSTOCKUrteil vom 05.04.2007, Aktenzeichen: 7 U 126/06 

OLG-ROSTOCK – Aktenzeichen: 7 U 126/06

Urteil vom 05.04.2007


Leitsatz:1. Der unter § 196 BGB fallende Gegenanspruch kann sich auch aus dem Gesetz ergeben.

2. Bei den Sekundäransprüchen auf Rückübertragung bzw. auf Rückzahlung eines Entgelts handelt es sich um einen "Anspruch auf Übertragung des Eigentums an einem Grundstück" und um den korrespondierenden "Anspruch auf die Gegenleistung".

3. Es ist nicht gerechtfertigt, für die in aller Regel in Geld bestehenden Gegenansprüche eine andere Verjährungsregel eingreifen zu lassen als für den Erfüllungs- bzw. Rückübertragungsanspruch.
Rechtsgebiete:BGB
Vorschriften:BGB § 196,
Verfahrensgang:LG Rostock 10 O 55/05 vom 11.08.2006

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