JuraForum.de > Urteile > OLG-ROSTOCK > Urteil vom 03.05.2001, Aktenzeichen: 1 U 233/00
| Leitsatz: | 1. Im Verfahren der eisntweiligen Verfügung unterliegt das auf den Widerspruch des Verfügungsbeklagten ergangene Urteil in vollem Umfang der Nachprüfung, auch wenn sich der Widerspruch nur teilweise gegen die früher im Beschlusswege ergangene einstweilige Verfügung gerichtet hat. 2. Zu den Voraussetzungen, unter denen im Wege einstweiliger Verfügung vorbeugender possessorischer Besitzschutz zu gewähren ist. Dieser kommt grundsätzlich dann nicht in Betracht, wenn im Wege eines vom Verfügungsbeklagten gestellten "Gegenantrages" zugleich über das materielle Besitzrecht des Verfügungsklägers zu befinden ist. 3. Der Erlass einer auf Herausgabe einer Sache gerichteten einstweiligen Verfügung ist dann gerechtfertigt, wenn dem Gläubiger durch die Vorenthaltung des Besitzes unabwendbare Nachteile entstanden sind und weiterhin drohen. Hierzu bedarf es einer Interessenabwägung, die zugunsten des Gläubiger ausfällt, wenn dieser auf die Herausgabe der Sache dringend angewiesen ist und - bei einem erheblichen Ausfall schon bestehender Zahlungsansprüche - auch nicht mit der Realisierung von Nutzungsentschädigungsansprüchen zu rechnen ist. |
| Rechtsgebiete: | BGB, ZPO |
| Vorschriften: | BGB § 985, BGB § 556, BGB § 861, BGB § 862, ZPO § 935, ZPO § 940, |
| Verfahrensgang: | LG Stralsund 6 O 463/00 |
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