( dauerhaft?)  

JuraForum.deUrteileOLG-ROSTOCKUrteil vom 02.04.2007, Aktenzeichen: 3 U 143/06 



OLG-ROSTOCK – Aktenzeichen: 3 U 143/06

Urteil vom 02.04.2007


Leitsatz:Ob eine Leistung unentgeltlich ist, entscheidet sich nach dem objektiven Vergleich der ausgetauschten Werte. Der Begriff der Unentgeltlichkeit ist zum Schutz der Gläubiger weit auszulegen. Eine Handhabung zur Tragung der Kosten der gemeinsamen Haushalts- und Lebensführung zwischen dem Schuldner und seiner Lebensgefährtin bildet keinen synallagmatischen Leistungsaustausch. Eine solche Vereinbarung beruht jedoch auf dem Konsens beider, die Kosten der Lebensführung gemeinsam zu bestreiten. Leistungen im Rahmen dieser gemeinschaftlichen Lebensführung sind daher bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise nicht unentgeltlich.
Rechtsgebiete:InsO
Vorschriften:InsO § 133 Abs. 2,
Verfahrensgang:LG Schwerin 4 O 127/06 vom 03.08.2006

Volltext

Um den Volltext vom OLG-ROSTOCK – Urteil vom 02.04.2007, Aktenzeichen: 3 U 143/06 anzusehen, müssen Sie die Einzelentscheidung kaufen.

Volltext der Entscheidung kaufen





Weitere Entscheidungen der Gerichte

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Lexikon

Gesetze


http://www.juraforum.de/urteile/olg-rostock/olg-rostock-urteil-vom-02-04-2007-az-3-u-14306

"OLG-ROSTOCK - 02.04.2007, 3 U 143/06" © JuraForum.de — 2003-2012

Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum

ANZEIGEN