JuraForum.de > Urteile > OLG-ROSTOCK > Urteil vom 02.04.2007, Aktenzeichen: 3 U 143/06
| Leitsatz: | Ob eine Leistung unentgeltlich ist, entscheidet sich nach dem objektiven Vergleich der ausgetauschten Werte. Der Begriff der Unentgeltlichkeit ist zum Schutz der Gläubiger weit auszulegen. Eine Handhabung zur Tragung der Kosten der gemeinsamen Haushalts- und Lebensführung zwischen dem Schuldner und seiner Lebensgefährtin bildet keinen synallagmatischen Leistungsaustausch. Eine solche Vereinbarung beruht jedoch auf dem Konsens beider, die Kosten der Lebensführung gemeinsam zu bestreiten. Leistungen im Rahmen dieser gemeinschaftlichen Lebensführung sind daher bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise nicht unentgeltlich. |
| Rechtsgebiete: | InsO |
| Vorschriften: | InsO § 133 Abs. 2, |
| Verfahrensgang: | LG Schwerin 4 O 127/06 vom 03.08.2006 |
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